Anerkennungsrichtlinie gilt im Westen seit Jahresbeginn
Einheitlicher Rahmen für Leistungen in Anerkennung erlittenen Leides durch sexualisierte Gewalt
Sie ist im Zuständigkeitsbereich der drei Landeskirchen wie auch in anderen Regionen Deutschlands zum 1. Januar in Kraft getreten und regelt die einheitlichen Grundlagen zur Anerkennung des erlittenen Leides. Zudem setzt sie den Rahmen für Anerkennungszahlungen, die betroffenen Personen zustehen.
Die Anerkennungsrichtlinie, die im Rahmen des Beteiligungsforums in enger Zusammenarbeit mit Betroffenenvertreter*innen entstanden war, hatte die EKD ihren 20 Gliedkirchen sowie den Diakonischen Werken im vergangenen Jahr zur Umsetzung empfohlen. Die drei evangelischen Kirchen im Westen – die Evangelische Kirche im Rheinland (EKiR), die Evangelische Kirche von Westfalen (EKvW) und die Lippische Landeskirche – sowie das Diakonische Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e.V. – Diakonie RWL haben die uneingeschränkte Umsetzung der Richtlinie daraufhin beschlossen. Damit zählt der Verbund West zu den ersten Verbünden in Deutschland, in denen die neue Anerkennungsrichtlinie zur Anwendung kommt.
Auch künftig wird eine unabhängig und weisungsfrei agierende, ehrenamtlich besetzte Kommission die Anträge auf Anerkennung des erlittenen Leides bearbeiten. Handelt es sich bei der Tat um einen Straftatbestand nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung), so steht der betroffenen Person in jedem Fall als Anerkennungsleistung pauschal ein Betrag in Höhe von 15.000 Euro zu. Zusätzlich wird im Einzelfall über eine weitere, individuell zu bemessene Anerkennungsleistung entschieden.
Die Entscheidung der Kommission erfolgt auf Grundlage der vorliegenden Informationen und wird begründet mitgeteilt, auf Wunsch auch persönlich. Das Verfahren ist bewusst niedrigschwellig angelegt: Im Mittelpunkt steht die Plausibilität der Schilderungen, nicht der Nachweis im strafrechtlichen Sinn.
Informationen und Anträge können Betroffene von dieser Seite herunterladen und auf Wunsch mit Unterstützung der Fachstelle der Diakonie RWL gemeinsam ausfüllen. Wer im Bereich von evangelischer Kirche oder Diakonie schon in der Vergangenheit Anerkennungsleistungen erhalten hat, kann sich erneut an die Kommission wenden. Das neue Verfahren bietet die Möglichkeit einer Überprüfung und gegebenenfalls der Anpassung der Leistungen.
Kirchen und Diakonie wollen mit der Vereinheitlichung der Anerkennungsstandards weiter Verantwortung für Unrecht und Leid übernehmen, das Menschen im kirchlich-diakonischen Kontext erfahren haben. Allen Beteiligten ist bewusst, dass es sich in jedem Fall lediglich um die Anerkennung erlittenen Leides handeln kann, nie jedoch um Wiedergutmachung. Weitere Ansprüche resultieren aus den Anerkennungsverfahren nicht.
FAQ: Was Betroffene wissen sollten
Wer kann einen Antrag stellen?
Betroffene sexualisierter Gewalt im kirchlichen oder diakonischen Kontext – auch wenn die Tat lange zurückliegt, nicht strafrechtlich verfolgt wurde oder noch nicht verjährt ist. Über den Antrag entscheidet die von der Ev. Kirche im Rheinland, der Ev. Kirche von Westfalen, der Lippischen Landeskirche und dem Diakonischen Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL eingesetzte unabhängige Kommission für finanzielle Leistungen in Anerkennung des Leids. Der Antrag muss bei der jeweiligen Anerkennungskommission gestellt werden, die in dem Bereich liegt, in dem die Tat erfolgt ist.
Müssen Betroffene Beweise vorbringen?
Nein. Anders als bei Gerichtsverfahren gilt in Anerkennungsverfahren das Prinzip der Plausibilität. Das heißt, eine Tat wird dann als plausibel angenommen, wenn es keine Fakten gibt, die dagegensprechen und wenn die Tat als überwiegend wahrscheinlich angesehen wird.
Welche Leistungen sind vorgesehen?
Das Verfahren sieht zwei Komponenten vor:
•eine individuelle Anerkennungsleistung, die sich an zivilgerichtlichen Entscheidungen orientiert
•sowie eine zusätzliche Pauschalleistung in Höhe von 15.000 Euro für Betroffene, die strafbare Taten nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung) erlitten haben.
Bereits gewährte Leistungen können auf Wunsch überprüft und angepasst werden.
Wo finde ich die Antragsformulare und weitere Informationen?
Die neuen Antragsformulare sind ab dem 12. Januar 2026 auf der Website des Diakonischen Werkes
Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL abrufbar. Der Direktlink lautet: https://www.diakonie-rwl.de/fuvss/anerkennungsleistungen
Detaillierte Informationen zu der neuen Anerkennungsrichtlinie sind auf der Website der EKD abrufbar –Suche nach: „Anerkennungsrichtlinie“.
13.01.2026
